Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Dento-maxillo-faciale Radiologie

A. NAME UND ZWECK

Art. 1Unter dem Namen „Schweizerische Gesellschaft für Dento-Maxillo-Faciale Radiologie, SGDMFR“, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2Die Gesellschaft bezweckt die wissenschaftliche, klinische und praktische Förderung der Dento-Maxillo-Facialen Radiologie in unserem Land.
 

Der Rechtssitz der Gesellschaft befindet sich am Ort des jeweiligen Präsidenten.

B. AUFGABEN

Art. 3In Erfüllung des Vereinszwecks ergibt sich für die Arbeitsgruppe folgende Zielsetzung:
 
  1. Erfahrungsaustausch und Förderung der kollegialen Beziehungen unter den Mitgliedern.
  2. Durchführung von Fachtagungen und Fortbildungskursen. In der Regel findet einmal jährlich eine Fachtagung statt.
  3. Kontaktpflege mit gleichgesinnten Fachgesellschaften und Fachgruppen.
  4. Wahrung und Vertretung der gemeinsamen Standesinteressen.
 Die Gesellschaft verfolgt Ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und im Rahmen der Standesordnung SSO.

C. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4Die Gesellschaft kennt folgende Mitgliederkategorien:
 

4.1. Ordentliche Mitgliede
4.2. Ausserordentliche Mitglieder
4.3. Ehrenmitglieder

 

4.1. Ordentliche Mitglieder
Als ordentliche Mitglieder kommen Kolleginnen und Kollegen in Betracht, welche an der Dento-Maxillo-Facialen Radiologie interessiert sind und als Mitglieder der SSO angehören.

4.2. Ausserordentliche Mitglieder
Mitglieder anderer in- und ausländischer medizinischer oder an der Radiologie interessierter Fachverbände können nur ausserordentliche Mitglieder werden. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht, nehmen aber an den Fachtagungen teil.

4.3. Ehrenmitglieder
Hervorragende Persönlichkeiten, die sich besonders um die Bestrebungen der Gesellschaft bemüht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern werden.

 

D. AUFNAHMEBESTIMMUNGEN

Art. 5Die Aufnahme in die SGDMFR erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuches an den Präsidenten, nachdem der Kandidat vorher mindestens einer Fachtagung als Gast beigewohnt hat. Das Gesuch wird in der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung  unter Angabe der Paten erwähnt.
 

Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

a) Name und Vorname
b) Nationalität
c) Geburtsdatum
d) Adresse
e) Datum und Herkunft des Diploms und allfälliger Titel
f) Angabe über Teilnahme an einer Fachtagung als Gast
g) Angabe von zwei Paten (ordentliche Mitglieder der SGDMFR und deren Unterschrift)
h) Angabe über Mitgliedschaft SSO
i) Angaben über andere Mitgliedschaften.

Die Aufnahme erfolgt an der ordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Einsprachen gegen die Aufnahme eines Bewerbers müssen dem Vorstand bis spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Nennung von Gründen mitgeteilt werden.

  

E. ERLöSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlöscht durch:

 

1. Tod des Mitgliedes

2. Freiwilligen Austritt unter Wahrung einer halbjährlichen Frist auf Ende des Vereinsjahres mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten und nach Erfüllen der finanziellen Verpflichtungen.

3. Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit seinen finanziellen Verpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung - das zweite Mal mit eingeschriebenem Brief - nicht nachgekommen ist.

4. Ausschluss. Ein Ausschluss wird vom Vorstand an der Mitgliederversammlung beantragt und begründet und erfolgt bei geheimer Abstimmung bei einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Leere Stimmzettel sind ungültig. Der Auszuschliessende darf sich vor der Mitgliederversammlung verteidigen. Der Ausschluss erfolgt bei groben Verstössen gegen die Standesordnung sowie bei Ausschluss aus der Schweizerischen Zahnärzte Gesellschaft SSO oder einer anderen gleichwertigen Fachgesellschaft. Der Antrag auf Ausschluss muss auf der Traktandenliste bekannt gegeben werden.

  

F. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Art. 7Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen an der Mitgliederversammlung das Antragsrecht und das aktive und passive Wahlrecht. Ausserordentliche Mitglieder und Freimitglieder besitzen kein Antrags- und Stimmrecht.
  

G. GäSTE

Art. 8Kolleginnen und Kollegen und Interessenten aus anderen Fachgebieten können vom Präsidenten zu den Fachtagungen eingeladen werden.
  

H. MITGLIEDERBEITRäGE

Art. 91. Ordentliche und ausserordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe an der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt wird und jeweils für ein Jahr gültig ist.
 

2. Mitglieder, die ihren Beitrag trotz Aufforderung durch den Kassier nicht bezahlen, können vom Vorstand direkt aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

3. Ehrenmitglieder und Freimitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

4. Für Fachtagungen können spezielle Beiträge erhoben werden.

5. Gäste entrichten eine Tagungsgebühr, deren Höhe vom Vorstand vor der Tagung festgelegt wird.

Im Einverständnis mit dem Kassier kann der Präsident gewisse Gäste von der Beitragspflicht befreien.

 

Art. 10

VERWENDUNG DER MITTEL

Die Gesellschaft begleicht aufgrund des durch die Mitgliederversammlung genehmigten Budgets aus den Jahresbeiträgen:

1. Die Kosten zur fachlichen Information aller Mitglieder

2. Die Kosten der Administration

3. Die Kostenbeiträge für die Fachtagungen und Fortbildungskurse.

Das Rechnungsjahr schliesst zu Ende des zweiten Monats vor dem Datum der Mitgliederversammlung.

I. HAFTUNG

Art. 11

Für die Verbindlichkeiten der SGDMFR haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die SGDMFR haftet nicht für die Verbindlichkeiten ihrer Mitglieder, noch haften diese für die Verbindlichkeiten der SGDMFR.

J. ORGANE DER VEREINIGUNG

Art. 12

Die Organe der Vereinigung sind:

 

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Die Revisoren

  

K. DIE ORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG

Art. 131. Zusammensetzung
 Alle Mitglieder der SGDMFR nehmen an der ordentlichen Generalversammlung teil. Freimitglieder haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

2. Zeitpunkt

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt. Die Einladung hat zusammen mit der Tagesordnung spätestens 3 Wochen vorher zu erfolgen.

3. Geschäfte

Die ordentlichen Traktanden der Mitgliederversammlung sind:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Bericht des Präsidenten, Genehmigung des Berichtes

c) Bericht des Kassiers

d) Revisorenbericht und Entlastung des Vorstandes und des Kassiers

e) Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge

f) Wahlen:

1. Präsident

2. Vizepräsident

3. Beisitzer

4. Sekretär

5. Kassier

6. Zwei Revisoren

Folgende Traktanden sind obligatorisch durch die Mitgliederversammlung zu behandeln, sofern sie auf der ordentlichen Traktandenliste der Einladung aufgeführt sind:

a) Neuaufnahmen

b) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

c) Ausschluss von Mitgliedern

d) Revision der Statuten (mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen)

e) Auflösung der SGDMFR (mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen)

f) Festlegung des Ortes und Datums der nächsten und der übernächsten Mitgliederversammlung

g) Varia

Anträge von Mitgliedern haben nur dann Anspruch auf Behandlung, wenn sie dem Präsidenten mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht worden sind. Sie sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Kenntnis zu bringen.

  

L. DIE AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Art. 14Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden:
 

a) durch den Vorstand

b) auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder

Die Einladung zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung muss in der Regel zwei Monate vorher erfolgen. Für Einladung und Durchführung gelten dieselben Vorschriften wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  

M. DER VORSTAND

Art. 15

Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern: dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem Sekretär, dem Kassier und zwei Beisitzern. Bei einem Präsidentenwechsel sollte der neue Präsident möglichst aus den Reihen des Vorstandes gewählt werden. Der zu verabschiedende Präsident kann für eine weitere Legislatur im Vorstand verbleiben. Er übernimmt dann das Amt des ersten Beisitzers in der Funktion des past president. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.

Art. 16

Der Vorstand leitet die Tätigkeit der Vereinigung und vertritt sie nach aussen. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und ist für die Organisation der Fachtagungen verantwortlich.

Art. 17Der Vorstand kann zeitlich begrenzt wirkende Sonderkommissionen bestellen.

N. DIE REVISOREN

Art. 18Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder als Revisoren für die Dauer von 2 Jahren. Die Wiederwahl eines Revisors für weitere 2 Jahre ist nur einmal und unmittelbar im Anschluss an eine erste Amtsdauer von 2 Jahren möglich. Dabei muss beachtet werden, dass jeweils die zweite Amtsdauer des bisherigen Revisors mit der ersten Amtsdauer des neuen Revisors zusammenfällt.
  

O. AUFLöSUNG DER VEREINIGUNG

Art. 19Die Auflösung der SGDMFR kann nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Modalitäten der Liquidation und befindet über die Verwendung eines allfälligen Vermögensüberschusses.

Art. 20

Vereinsjahr

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar eines Jahres bis 31. Dezember des Jahres. Die Vereinsrechnung wird erstmals abgeschlossen.

P. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 21Der deutsche und der französische Text sind gleichwertig. Im Falle ausserordentlicher Auseinandersetzungen über den Text entscheidet der Sekretär der SSO als Vertrauensjurist der SGDMFR.
 Die vorliegenden Statuten wurden von der Gründungsversammlung in Bern am 12. Dezember 1987 gutgeheissen und bis zur ersten ordentlichen Generalversammlung des Jahres 1988 provisorisch angenommen.